VGH Urteil: Vollzug bis 10.03.2026 aktiv

Die Akte GW2672m.

Eine tiefgehende forensische Längsschnittanalyse im Fall des Hornisgrinde-Wolfs.
Faktenbasierte Trennung von behördlicher Empirie und gutachterlicher Interpretation.

In Memoriam (0)

Methodik & Redaktionelle Transparenz

  • Grundlage: Dieses Dossier ist eine investigativ-journalistische Langform-Analyse. Es verwendet ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen, darunter behördliche FAQs, Pressemitteilungen des VGH Mannheim und der Naturschutzverbände, Monitoringdaten der FVA BW sowie nachprüfbare Medienberichte. Offizielle Aussagen wurden mit den Originaldokumenten abgeglichen.
  • Struktur der Erkenntnisgewinnung: Um höchsten journalistischen Standards zu genügen und rechtlich transparent zu agieren, trennt dieser Text in der Argumentationsführung strikt zwischen Empirie (behördliche Faktenlage), Analyse (logische Deduktion) und Interpretation (gutachterliche Meinung).
  • Rechtlicher Hinweis: Bewertungen, Schlussfolgerungen zur Kausalität und Systemkritik an den Handlungsabläufen der Verwaltung stellen die persönliche und redaktionelle Sichtweise des Autors dar. Diese sind als Meinungsäußerung durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.

Was wir nicht wissen (Grenzen der Analyse):

Welche internen, nicht-öffentlichen Entscheidungsprozesse auf ministerieller Ebene im Detail stattgefunden haben, ist nicht dokumentiert. Aus den vorliegenden Quellen lassen sich keine absoluten Tatsachenbehauptungen über verborgene individuelle oder politische Motive ableiten. Entsprechende Passagen in diesem Dossier (etwa zur "Rudelprävention") sind daher explizit als deduktive Hypothesen und analytische Wertungen gekennzeichnet und laden zum Diskurs ein.

1. Exekutive Zusammenfassung

Die behördliche Position (Empirie) Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg begründet die Ausnahmegenehmigung zum Abschuss mit einer akuten "Gefahr für die öffentliche Sicherheit". Gestützt auf Daten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) argumentiert die Behörde, dass sich der Wolf GW2672m in über 180 dokumentierten Fällen Menschen genähert habe – teils auf unter 30 Meter. Zudem seien in den vergangenen 1,5 Jahren sämtliche Versuche, das Tier zu fangen oder zu besendern, gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (Az. 9 S 220/26) bestätigte diese Gefahrenprognose am 16.02.2026 im Eilverfahren als "vertretbar" und gab den Abschuss frei. Diese Behördenposition wird hier bewusst vorangestellt, um die Ausgangslage transparent abzubilden.
Quelle: UM BW FAQ, 16.02.2026 / VGH Pressemitteilung

Gutachterliche Einordnung: Die vorliegende, tiefgehende Längsschnittanalyse dekonstruiert das behördliche Narrativ des „Problemwolfs“ aus wissenschaftlicher und juristischer Perspektive. Anhand der Auswertung der zur Verfügung stehenden Daten komme ich zu der Schlussfolgerung, dass die attestierte Gefahr nicht durch eine angeborene oder genetisch determinierte Verhaltensanomalie des Tieres entstand. Vielmehr legt die empirische Beweisführung für mich nahe, dass die beobachtete Distanzlosigkeit das direkte Resultat massiver anthropogener Habituation (unregulierter Wolfstourismus und gezieltes Anfüttern am Mummelsee) ist.

In meiner Bewertung handelt es sich hier um ein eklatantes administratives Versagen in der Besucherlenkung und im präventiven Herdenschutz, welches nun durch die letale Entnahme einer streng geschützten Art „gelöst“ werden soll, um Handlungsfähigkeit zu simulieren. Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) kündigt konsequent an, den Rechtsweg bezüglich der Verletzung der EU-Habitat-Richtlinie bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) fortzusetzen.

Inhaltsverzeichnis der Analyse

2. Empirie & Bedeutung: Genetisches Profil (HW01)

Faktenlage: Um den potenziellen Verlust für die Biodiversität zu bewerten, ist ein Blick auf das genetische Profil unerlässlich. Der Rüde stammt nachweislich aus dem Gutenbrunn-Rudel in Niederösterreich. Das Senckenberg Forschungsinstitut für Wildtiergenetik ordnete ihn nach der Analyse von Speichelproben bei seiner Ankunft zweifelsfrei dem Haplotyp HW01 zu. Dies klassifiziert ihn als Vertreter der alpinen Wolfslinie.
Quelle: Senckenberg DNA-Analyse, Juni 2022

Genetisches Dashboard: Territoriale Struktur BW (Stand Jan 2026)

Flachlandpopulation (Zentraleuropa)
75% (3 Individuen)
Alpine Population (HW01) -> GW2672m
25% (1 Individuum)
AT BW

Dispersal-Korridor. Verlust der genetischen Brückenfunktion durch Tötung.

Analyse: Aus populationsbiologischer Perspektive fungiert Baden-Württemberg geographisch als elementarer Trittstein – ein verbindender Korridor zwischen den stetig expandierenden Wolfspopulationen der Alpen im Süden und der zentraleuropäischen Flachlandpopulation im Norden und Osten Deutschlands. Ein kontinuierlicher genetischer Austausch zwischen diesen isolierten Metapopulationen ist zwingend erforderlich, um Inzuchtdepressionen und genetische Flaschenhälse langfristig zu verhindern. Mit seiner Sesshaftwerdung im Nordschwarzwald bot GW2672m exakt diese dringend benötigte genetische Brückenfunktion an.

Interpretation: Die arithmetische Realität vor Ort ist drastisch: Zum Zeitpunkt der Abschussgenehmigung war GW2672m einer von lediglich vier resident gemeldeten Wölfen im gesamten Bundesland. Die letale Entnahme eliminiert somit faktisch 25 Prozent der territorialen Basispopulation auf einen Schlag. Die von der Behörde gestützte Argumentation, der Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland sei generell „günstig“ und vertrage eine solche Entnahme problemlos, betrachte ich in Anbetracht europäischer Einschätzungen höchst kritisch. Die EU-Kommission stellte in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium (Herbst 2025) noch klar, dass der Süden und Südosten Deutschlands „unzureichend besiedelt“ sei. Der Abschuss torpediert in meiner Bewertung somit direkt die übergeordneten europäischen Bemühungen um den Artenschutz in dieser Pionierregion.

3. Längsschnittanalyse: Die Chronologie der Eskalation

Eine forensische Aufarbeitung der Zeitlinie von der Ankunft im Jahr 2022 bis zum Abschussbefehl 2026 zeigt detailliert auf, wie es von der anfänglichen absoluten Unauffälligkeit zur medialen und juristischen Eskalation kommen konnte.

Phase 1: 06/2022 - Der unsichtbare Migrant

Fakt: Nach seiner Ankunft aus Österreich zeigte das Tier ein absolut typisches, lehrbuchartiges Dispersals-Verhalten (Abwanderung). Der Wolf durchquerte weite Teile Süddeutschlands, vermied menschliche Infrastruktur konsequent, nutzte dichte Altholzbestände als Deckung und verhielt sich laut offiziellem Monitoring in Gänze unauffällig.
Quelle: FVA-Monitoring 2022

Analyse: Die von Behördenseite und Teilen der Politik später aufgestellte These eines "angeborenen Scheuverlusts" wird durch diese historischen Daten meiner Ansicht nach faktisch in Gänze widerlegt. GW2672m war biologisch völlig intakt und scheu, bis sein Habitat massiv durch den Menschen überformt wurde.
Phase 2: 2023 - Herdenschutz-Defizite

Fakt: Nach der Etablierung seines festen Territoriums an der Hornisgrinde kam es zu Rissvorfällen an Nutztieren. FVA-Daten belegen: Die betroffenen Weiden (insbesondere in den Tälern um Gaggenau und Forbach) verfügten zumeist nur über den Herdenschutz der sogenannten Kategorie C. Dies bedeutet: Elektrifizierte Netze von lediglich 90 Zentimetern Höhe, ohne den für Wölfe zwingend erforderlichen Untergrabschutz.
Quelle: FVA-Riss-Protokolle 2023

Interpretation: Aus verhaltensbiologischer Sicht griff hier schlicht das Prinzip der operanten Konditionierung (Lernen am Erfolg). Der Wolf lernte, dass der unzureichende, aber staatlich tolerierte Basisschutz kein ernsthaftes Hindernis bei der Nahrungsbeschaffung darstellte. Anstatt die Weidetierhalter massiv bei der Aufrüstung auf Kategorie B (120 cm Höhe, straffer Untergrabschutz) zu unterstützen, ließ das Management die Situation in meinen Augen fahrlässig eskalieren und lastete dem Wolf seine natürliche Lernfähigkeit an.
Phase 3: 2024-2026 - Die Gaffer am Mummelsee

Fakt: Am Mummelsee, einem stark frequentierten touristischen Hotspot, eskalierte die Situation. Naturfotografen und Touristen bedrängten das Tier massiv, um Sichtungen zu erzwingen. Es gab dokumentierte Beweise für gezieltes Anfüttern im Murgtal. Die Fluchtdistanz des Wolfes sank kontinuierlich. Die Nationalparkverwaltung reagierte extrem spät und stellte erst am 12.02.2026 – exakt vier Tage vor dem VGH-Urteil – offizielle Warnschilder zur Besucherlenkung auf.
Quelle: SWR Berichterstattung, 12.02.26 / NINA Studie

Analyse: Die internationale NINA-Studie (2021) belegt klar, wie Futterreize unweigerlich zur Habituation von Wölfen führen. Dass milde, artenschutzrechtlich zwingende Mittel wie Warnschilder oder sanktionierende Ranger-Patrouillen erst unmittelbar vor der finalen Gerichtsentscheidung eingesetzt wurden, erweckt auf mich stark den Eindruck einer administrativen Verzögerungstaktik. So ließ sich vor Gericht die "Alternativlosigkeit" und "akute Eilbedürftigkeit" des Abschusses weitaus bequemer rechtfertigen.

4. Wissenschaftlicher Diskurs: Ranzzeit & Populationsdynamik

Das Phänomen der Ranzzeit

Faktenlage: Die vom Ministerium verhängte Tötungserlaubnis ist befristet bis zum 10. März 2026. Das Ministerium schreibt zur Begründung wörtlich: „Die Gefährdungslage steht in Verbindung mit der Ranzzeit.“ Zudem dokumentierte die FVA fast alle kritischen Nahbegegnungen im Winter 2025/26 zumeist in direkter Verbindung mit Hunden, die von Spaziergängern mitgeführt wurden.
Quelle: UM BW FAQ / FVA Monitoring Berichte

Analyse: Verhaltensökologisch ist es ein unstrittiger Fakt, dass Wölfe in der Ranzzeit (Dezember bis März) hormonell bedingt ein stark intensiviertes Interesse an anderen Caniden (und damit auch an Haushunden) zeigen. Mit der bewussten Fristsetzung bis Anfang März bestätigt die Behörde indirekt selbst, dass die aktuelle „Gefahr“ primär auf diese temporäre, hormonelle Ausnahmesituation zurückzuführen ist. Der Wolf nähert sich nicht aus Prädationslust gegenüber dem Menschen, sondern aus einem basalen, biologischen Trieb gegenüber dem mitgeführten Artgenossen.

Visualisierung: Hormoneller Peak vs. Letale Entnahme

Okt Dez Jan-Feb (Ranzzeit) März Mai Dauerhafte Tötung Temporärer biologischer Zustand vs. finaler Eingriff.

Interpretation: In meiner Bewertung verletzt eine dauerhafte, irreversible Maßnahme (die Tötung eines Tieres) als Antwort auf eine derart vorübergehende, natürliche Entwicklungsphase das juristische Prinzip der Verhältnismäßigkeit massiv.

Siedlungsdruck: Das Phantom der Fähe (GW4816f)

Fakt: Im Dezember 2025 dokumentierten FVA-Fotofallen in der Gemeinde Forbach zweifelsfrei zwei Wölfe gemeinsam auf einem Bild. Die FVA bestätigte dies am 06.02.2026 offiziell und identifizierte die neu zugewanderte Fähe als GW4816f. Die Behörde ordnete sie in ihrer Publikation räumlich zwar dem benachbarten territorialen Rüden GW852m (Territorium Enztal) zu.
Quelle: FVA BW, Presseinformation GW4816f, 06.02.2026

Spekulative Einordnung: Diese Information birgt enorme populationsdynamische und politische Brisanz. Sie beweist unmissverständlich: Der gesamte Nordschwarzwald steht unmittelbar vor einer flächendeckenden Besiedlung und einer Vernetzung der Wolfs-Reviere. Hätte sich an der Hornisgrinde (inmitten des Nationalparks Schwarzwald) ein festes Rudel gebildet, hätten weitreichende, sanktionsbewehrte Schutzmaßnahmen (wie strikte Betretungsverbote für Touristen) ergriffen werden müssen, um die Welpen zu schützen.

Rein spekulativ ließe sich argumentieren, dass der enorme zeitliche und behördliche Druck, GW2672m im Januar/Februar 2026 unbedingt als „unmittelbare Gefahr“ zu deklarieren, auch durch ein politisches Bedürfnis getrieben sein könnte: Die Etablierung eines festen Wolfsrudels in dieser wertvollen Tourismusregion sollte strukturell gebremst werden, bevor die Reproduktion (Welpen) eine letale Entnahme nach strengem EU-Recht gänzlich verunmöglicht hätte.

5. Dokumenten-Audit: Die PDF-Analyse des Ministeriums

Mitte Februar 2026 veröffentlichte das Ministerium für Umwelt (BW) ein offizielles FAQ-PDF „Fragen und Antworten zum so genannten Hornisgrinde-Wolf...“. Eine forensische Textanalyse dieses Papiers offenbart eklatante logische Brüche in der Argumentationsführung.

UM BW // Offizielles FAQ-Dokument Auszug: Immobilisierung & Fang

Warum wird der Wolf nicht betäubt und umgesiedelt?

Eine Umsiedlung oder die Anbringung eines Sendersscheidet als Handlungsoption aus, da die hierfür benötigten Annäherungen an den Wolf zur Immobilisierung mit dem Narkosegewehr oder mittels Fallen in der Vergangenheit stets gescheitert sind. Das Tier entzieht sich diesen Maßnahmen mit hoher Zuverlässigkeit.

Logik-Kritik (Redaktion):
Die Behörde bestätigt hier schriftlich die extreme Scheu und hohe Intelligenz des Wolfes vor Fallen. Dies steht im krassen Widerspruch zur These vom dummen "angeborenen Scheuverlust".

Das Kognitions-Paradoxon (Visualisierung)

Analyse: Die Argumentation der Behörde baut in meinen Augen auf einem unauflösbaren logischen Widerspruch auf: Ein Tier kann biologisch nicht zeitgleich extrem distanzlos, dumm und gefährlich sein, während es gleichzeitig hochprofessionellen Jägern und deren Technik über 18 Monate hinweg meisterhaft entkommt.

Input A (Empirie FVA): Weicht 1.5 Jahre konsequent Fallen/Schützen aus. Input B (Behörde UM): Wolf hat seine natürliche Scheu verloren (Gefahr). ! PARADOX Wer zu klug für die Falle ist, kann nicht zu dumm für die Scheu sein.

Analytische Schlussfolgerung: Die angebliche "Distanzlosigkeit" ist hochgradig selektiv. Das Tier meidet technische Fallen auf hunderte Meter, sucht aber die Nähe zu harmlosen Touristen mit Futter. Dies beweist meines Erachtens kognitive Integrität und exzellentes Lernverhalten, aber definitiv keine krankhafte pathologische Störung. Intelligenz wird hier fälschlicherweise als Gefahr umgedeutet.

6. Juristische Exegese: Das VGH-Urteil & Die Klage

Faktenlage: Am 16.02.2026 lehnte der VGH Mannheim (Az. 9 S 220/26) die Beschwerde der Tierschützer im Eilverfahren ab. Das Gericht führte hierbei eine „summarische Prüfung“ durch, was bedeutet, dass die Richter primär die „Vertretbarkeit“ der exekutiven Gefahrenprognose evaluierten, anstatt ein eigenes umfassendes biologisches Gutachten einzufordern. Die rechtliche Dehnung des Begriffes der „Gefahr“ durch das Umweltministerium wurde vom Gericht somit prozessual akzeptiert.
Quelle: VGH Beschluss / Pressemitteilung

Die Aushöhlung der Ultima Ratio

Analyse: Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union (Anhang IV) verlangt zwingend, dass eine letale Entnahme die Ultima Ratio (das allerletzte Mittel) sein muss. Auch nach nationalem Recht (§ 45 BNatSchG) darf es "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" geben. Das Gericht verwarf jedoch Alternativen wie eine stringente Besucherlenkung mit dem Argument, diese seien in der aktuellen Eskalationsstufe „nicht mehr zeitnah wirksam“.

Meine Einschätzung: Dies ist ein prozessualer Taschenspielertrick. Wenn die Verwaltung die Durchsetzung der Besucherlenkung (Schilder, Ranger) über Jahre verschleppt, kann sie bei einer Eskalation bequem mit „Gefahr im Verzug“ argumentieren. Der eigene administrative Zeitverzug generierte so die rechtliche Basis für den Abschuss. Das hehre Prinzip der "Ultima Ratio" wird durch dieses Urteil faktisch ad absurdum geführt.

Der Reister-Fonds als ignorierte Alternative

Fakt: Der Unternehmer Thomas Reister bot dem Staat 50.000 Euro aus privaten Mitteln an, um ein hochmodernes Wärmebild-Monitoring und Expertengutachten zu finanzieren – eine exakte, milde Alternative zur Tötung. Die Behörden lehnten dieses Angebot ab.
Quelle: BNN Berichterstattung (Thomas Reister)

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat in einer Pressemitteilung vom 18.02.2026 konsequent angekündigt, den Klageweg notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu bestreiten, da sie den VGH-Beschluss als europarechtswidrig erachtet. Ich teile diese rechtliche Auffassung vollumfänglich, da die milderen Mittel aus meiner Sicht offensichtlich nicht rechtssicher und nicht fristgerecht ausgeschöpft wurden.

7. Visuelle Beweisaufnahme: Die Topografische Heatmap

Analyse: Ein Blick auf die Geografie zeigt: Die Konflikte sind räumlich eng an menschliche Unterlassungen gebunden. Die folgende Heatmap beweist, dass die "Auffälligkeiten" geografisch dort auftraten, wo das Management am schwächsten war.

Mummelsee (Hotspot) Status: Fehlende Besucherlenkung.
Fakt: Wolfstourismus & Anfüttern (2024-25).
Murgtal (Weiden) Status: Kategorie-C Zäune.
Fakt: Fehlender Untergrabschutz (2023).

8. Fazit: Das Framing des "Problemwolfs" & Der Nationalpark-Konflikt

Gutachterliche Bewertung: Der Begriff „Problemwolf“ ist in diesem Kontext kein biologischer Terminus, sondern ein politisches Framing. Er dient in Baden-Württemberg offensichtlich dazu, tiefgreifende strukturelle Defizite – wie das fehlende Budget für professionelle Ranger-Teams, mangelhafte Agrarsubventionen für lückenlose Kategorie-B-Zäune und einen völlig unkontrollierten Nationalpark-Tourismus – zu verschleiern und die Schuld vollumfänglich auf einen non-verbalen Akteur abzuwälzen.

Der Konzeptfehler: Erlebnispark vs. Nationalpark

Fakt: In einer offiziellen Pressemitteilung vom 18.02.2026 begrüßt der traditionsreiche Schwarzwaldverein die VGH-Entscheidung zur Entnahme von GW2672m. Der Verein argumentiert maßgeblich mit der „Sicherheit für Einheimische und Erholungssuchende“ sowie dem Schutz der Weidetierhaltung, um die touristische Infrastruktur nicht zu gefährden.

Analyse: Hier offenbart sich ein tiefgreifendes konzeptionelles Missverständnis darüber, was ein Nationalpark (IUCN Kategorie II) eigentlich ist. Die globale Prämisse eines Nationalparks lautet: „Natur Natur sein lassen.“ Der primäre Zweck ist der Prozessschutz und der ungestörte Erhalt der Biodiversität – nicht die unregulierte Freizeitnutzung.

Interpretation: Wenn ein Wanderverein argumentiert, dass ein streng geschützter Apex-Prädator (Spitzenprädator) wie der Wolf aus dem Kerngebiet eines Nationalparks entfernt werden muss, damit Menschen mit ihren Hunden ungestört spazieren gehen können, wird die gesamte Idee des Artenschutzes pervertiert. Der Schwarzwald wird hier administrativ nicht als strenges Schutzgebiet, sondern als reiner, gefahrloser Erlebnispark für den Menschen verwaltet. Die Priorisierung der "freien Erholungsfunktion" über europäisches Artenschutzrecht ist in meinen Augen ein fatales Signal in Zeiten einer globalen Biodiversitätskrise.

Das Urteil des VGH Mannheim mag den Vollzug des Abschusses durch das entsandte Spezialteam legalisiert haben. Doch aus meiner Sicht zementiert es lediglich das moralische und konzeptionelle Scheitern des Wildtiermanagements. Die Akte GW2672m schließt nicht mit einer Kugel im Nordschwarzwald. Sie schließt mit der juristischen Aufarbeitung durch die Naturschutzinitiative auf Ebene der Europäischen Union.

„Meiner Auffassung nach war GW2672m nicht das Problem — die systemischen, administrativen und politischen Rahmenbedingungen waren es.“

Zeichen der Beteiligung

Politischer Vorhalt

Betreff: Fachlicher Vorhalt zur Tötung von GW2672m – Fragen zur Verhältnismäßigkeit Sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren des Ministeriums, das Urteil des VGH Mannheim (Az. 9 S 220/26) berechtigt zwar zur Tötung des Wolfes GW2672m, heilt in den Augen vieler Experten jedoch nicht die vorausgegangenen Defizite im Management. Es stellen sich folgende Fragen: 1. Warum wurden Maßnahmen zur Besucherlenkung (Warnschilder) erst am 12.02.26, unmittelbar vor dem Urteil, ergriffen? 2. Warum wurde ein milderes Mittel, wie das von privater Seite angebotene Monitoring-Budget (50.000€), verworfen? 3. Wie rechtfertigt sich eine dauerhafte Entnahme, wenn die Behörde selbst die aktuelle Gefahrenlage an die temporäre Ranzzeit knüpft? Ich bitte um eine sachliche Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Empirisches Quellenverzeichnis